So könnte ein Arbeitstreffen der zwei großen preußischen Reformer ausgesehen haben: Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein (1757–1831) gilt als Vater der kommunalen Selbstverwaltung. Der preußische Staatskanzler Karl August Freiherr von Hardenberg (1750–1822) leitete die grundlegende Reform der preußischen Verwaltung ein. Das Gemälde schuf Friedrich Georg Weitsch. Mit Google Gemini generiertes KI-Bild.
Koblenz wird Zentrum der preußischen Rheinprovinz
Die Russen befreien Koblenz: Was auf den ersten Blick exotisch wirkt, hat bei näherer Betrachtung nicht nur eine militärische, sondern auch eine rechtliche Dimension. Nach der siegreichen Völkerschlacht vom 16. bis 19. Oktober 1813 hatten sich die Siegermächte auf die sogenannte Leipziger Konvention geeinigt.
Die Vereinbarung vom 21. Oktober schuf auch eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit der Sieger. Sie sah nämlich die Einrichtung einer gemeinsamen Zentralverwaltung für die besetzten napoleonischen Gebiete mit vorläufigem Sitz in Frankfurt vor. An der Spitze der bis Mitte 1814 bestehenden Organisation sollte der preußische Reformer Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein stehen. Hauptaufgabe war die Beschaffung von Bargeld und die Ausrüstung der Truppen, die weiter nach Westen marschierten. Bereits 1815 wurden die Regierungsbezirke in Kreise eingeteilt. An ihrer Spitze standen landrätliche Kommissare, die später den Titel
„Landrat“
führten. Die Städte sollten eigene Kreise bilden. Die Städte und das Land unterstanden dem Landrat, die Bürgermeister waren ihm zugeordnet. Am 13. Juli 1827 wurde die Bildung von Kreisständen und Kreistagen verfügt.
Der Stadtkreis Koblenz wurde 1816 aus den Bürgermeistereien Ehrenbreitstein und Koblenz gebildet. Dazu kamen Neuendorf, Berghof, Karthause, Kemperhof, Laubachsmühle, Petersberg, Remstecken, Oberwerth und Moselweiß. Demgegenüber stand der Landkreis Koblenz. Zu ihm gehörten die Bürgermeistereien Bassenheim, Rhens, St. Sebastian, Winningen, Dieblich, Lay, Vallendar, Engers und Irlich. Nur ein Jahr später vereinigte man Stadt- und Landkreis miteinander. 1847 war Koblenz im Bereich der Polizei- und Kommunalverwaltung direkt der Königlichen Regierung (Bezirksregierung) unterstellt. In den anderen Ressorts, vor allem im Bereich des Steuer- und Militärwesens, blieb die Stadt dem Landkreis untergeordnet. Dies änderte sich erst am 29. Juni 1887. Damals ermöglichte ein Erlass das Ausscheiden von Koblenz aus dem alten Kreisverband und die Bildung eines eigenen Stadtkreises.
Man sieht: Russen und Preußen handelten im gegenseitigen Einvernehmen. So kam es, dass früh der Aufbau weiterer Verwaltungseinheiten vorangetrieben werden konnte. Schon am 2. Februar 1814 wurden die Departements Rhein-Mosel, Saar und Donnersberg zum Generalgouvernement des Mittelrheins zusammengelegt. Im März kam auch der Westerwald dazu. Generalgouverneur wurde der russische Staatsrat Justus Gruner. Der Amtssitz war Trier. Für die niederrheinischen Gebiete wurde der preußische Geheime Staatsrat Johann August Sack als Generalgouverneur eingesetzt. Der Gebietsreform vorausgegangen war eine in Basel getroffene Entscheidung der Siegerallianz vom 12. Januar 1814.
Der russisch-preußische Dualismus im Rheinland sollte jedoch nur wenige Monate währen. Nachdem sich die endgültige Niederlage Frankreichs abzeichnete und Napoleon zum Abdanken gezwungen wurde, leitete der Ende Mai 1814 geschlossene Erste Pariser Frieden eine neue Entwicklung ein. Bereits am 31. Mai wurde die Verwaltung der Gouvernements neu geregelt. Das Rheinland lag jetzt ausschließlich unter dem Einfluss Preußens, obwohl die formelle staatsrechtliche Vereinigung erst im Februar 1815 erfolgte. Die Russen zogen sich bereits im Frühjahr 1814 zurück. Im Juni wurden im Raum Koblenz die letzten Verbände gesichtet.
Streng genommen beginnt die preußische Ära am Rhein erst mit den beiden Besitzergreifungspatenten des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III. vom 5. April 1815, denen eine weitere Reform folgte: Das Rheinland wurde zunächst in die Provinz Großherzogtum Niederrhein mit den Regierungsbezirken Koblenz, Aachen und Trier sowie die Provinz Jülich-Kleve-Berg mit den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Kleve aufgeteilt. Die beiden für die neuen Provinzen zuständigen Präsidien nahmen am 22. April 1816 ihre Arbeit auf.
Die Bildung einer neuen mittleren Verwaltungsebene in den Rheinlanden erfolgte auf Grundlage der
„Verordnung über die verbesserte Einrichtung der Provinzialbehörde“ vom 30. April 1815.
Diese sah die Neugliederung des erheblich gewachsenen Preußens in zehn Provinzen und 25 Regierungsbezirke vor. Nach der preußischen Kabinettsordre vom 27. Juni 1822 legte man schließlich die beiden neuen Provinzen zum Rheinischen Oberpräsidium mit Sitz in Koblenz zusammen. Vorausgegangen war die grundsätzliche Entscheidung, die mittlere Verwaltungsebene in Preußen durch Oberpräsidien und Regierungskollegien zu organisieren. Die neue Provinzhauptstadt Koblenz war wegen ihres Oberpräsidiums zumindest formal den Städten Aachen, Düsseldorf (dort war allerdings der Landtag der Provinz angesiedelt), Köln und Trier übergeordnet, was man dort in der Regel mit Unbehagen zur Kenntnis nahm. Mit der Einrichtung des Generalkommandos für das achte Armeekorps hatte Koblenz zusätzlich im Bereich der Militärverwaltung eine besondere Bedeutung.
Das Rheinufer mit Kran sowie Stadt und Festung Ehrenbreitstein. Die Ansicht wurde nach der Inbetriebnahme der „Fliegenden Brücke“ (1819) vom Koblenzer Maler Konrad Zick (1773–1836), dem Sohn des berühmten Barockmalers Januarius Zick, gemalt. Gezeigt wird eine Szenerie, wie sie sich um 1800 darstellte. Zu diesem Zeitpunkt war die Barockfestung Ehrenbreitstein noch nicht zerstört – und auch die Philippsburg stand noch. Schloss und Festung wurden 1801 von den Franzosen gesprengt, bevor Ehrenbreitstein infolge des Friedens von Lunéville an Nassau-Weilburg abgegeben wurde. Das Gemälde gehört zum Bestand des Mittelrhein-Museums.
Kommunale Selbstverwaltung
Den Rheinländern blieb übrigens das französische Recht erhalten, denn der Versuch einer Vereinheitlichung der Bestimmungen in den preußischen Provinzen auf der Grundlage des Allgemeinen Landrechtes scheiterte. Im Rheinland bestanden die Regelungen nach der französischen Gemeindeordnung von 1800 zunächst weiter. Anders als in den preußischen Kerngebieten waren Stadt und Land grundsätzlich gleichgestellt. Dennoch verschoben sich die Schwerpunkte zugunsten der Städte, deren Selbstverwaltung im Sinne der Steinschen Reformen weiter vorangetrieben wurde: Der Stadtrat, Nachfolger des Munizipalrates der französischen Zeit, tagte jetzt nicht mehr jährlich, sondern monatlich und nach Bedarf.
Der Stadtrat entschied
Alle Gegenstände der kommunalen Verwaltung wurden von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlungen erörtert. Der Bürgermeister hatte – unterstützt von zwei Beigeordneten – die Aufgabe, Beschlüsse auszuführen. Die gravierendste Änderung: Waren die Bürgermeister in französischer Zeit immer ernannt worden, wurde den Städten jetzt die Bürgermeisterwahl zugestanden – ein weiterer Beleg dafür, dass die Reformen die Städte freier als das Land stellten.
Deswegen widersprachen die Oberpräsidenten und Regierungen in den neuen Provinzen. Sie forderten für diese Gebiete die Ausarbeitung einer gemeinsam für Stadt und Land gültigen Gemeindeordnung. Eine Ausnahme war die Königliche Regierung (Bezirksregierung) in Koblenz. Sie hatte für ihr Gebiet schon 1817 eine eigene Gemeindeordnung erlassen. Diese Eigenentwicklung war unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Karrieren vieler juristischer Beamter bereits in napoleonischer Zeit begonnen hatten. Diese Staatsbediensteten befürchteten eine Wiederherstellung des alten Feudalsystems. Sie wollten deshalb das französische Recht nicht vollständig aufgeben. Wegen des allgemeinen Widerstandes galt im Rheinland bis zur Einführung der neuen Gemeindeordnung 1845/46 im Prinzip die französische Munizipalverfassung – mit der Einschränkung, dass nun die Mitglieder der jeweiligen Gemeinderäte ausschließlich aus dem Kreis der 100 Höchstbesteuerten berufen wurden.
Der kommunalpolitische Einfluss des Wirtschaftsbürgertums nahm gegenüber dem des Bildungsbürgertums deutlich zu. Daran änderte auch die neue Gemeindeordnung nichts. Allerdings wurden jetzt die Mitglieder der Gemeinderäte gewählt. Der Gießener Historiker Prof. Dr. Jürgen Reulecke schätzt, dass allenfalls 10 Prozent der Bürger Stadtverordnete wählen konnten.[1]
Anmerkungen
[1] Dazu: Jürgen Reulecke, Stadtbürgertum und bürgerliche Sozialreform im 19. Jahrhundert in Preußen, in: Lothar Gall (Hg.), Stadt und Bürgertum im 19. Jahrhundert, München 1990, S. 171–197.
